AGB
Verkaufs- und Lieferbedingungen
- Allgemeines:
1.1 Alle Aufträge werden von Deutronic auf der Grundlage der nachfolgenden Verkaufsbedingungen angenommen und ausgeführt. Diese gelten auch ohne wiederholte Bekanntgabe für künftige Lieferungen.
1.2 Bedingungen des Käufers verpflichten Deutronic nicht, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird, es sei denn, sie werden von Deutronic schriftlich bestätigt.
1.3 Durch die Erteilung von Aufträgen erkennt der Besteller die Lieferbedingungen ausdrücklich an.
1.4 Sämtliche Nebenabreden müssen schriftlich niedergelegt werden.
- Angebote:
2.1 Die Angebote sind hinsichtlich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend.
2.2 Aufträge werden nur durch schriftliche Auftragsbestätigung durch Deutronic Rechnung und Lieferschein verbindlich.
2.3 Bei Verkauf nach Muster gewährleisten diese lediglich eine fachgerechte Probemäßigkeit, wobei Zusicherungen irgendwelcher Verwendungseignungen nicht übernommen werden. Die unsere Ware betreffenden Abbildungen, Zeichnungen, Verzeichnisse, Prospekte usw. und die darin enthaltenden Daten sind nur annähernd maßgeblich, wenn sie nicht als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen in Konstruktion, Form und Ausführungen, die den Verwendungszweck nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zu Beanstandungen und Rücktritt.
2.4 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Anwendungsvorschlägen und anderen Angebotsunterlagen behält sich Deutronic das Eigentum und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung von Deutronic zugänglich gemacht werden.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl:
3.1 Gerichtsstand ist der Sitz von Deutronic oder nach Wahl von Deutronic der Sitz des Vertragspartners.
3.2 Erfüllungsort ist Adlkofen.
3.3 Die Vertragsbeziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG).
- Preise:
4.1 Deutronic berechnet dem Käufer die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe. Die Preise verstehen sich netto ab Werk und ohne die Kosten der Verpackung.
4.2 Erhöht Deutronic die Preise zwischen Vertragsschluss und Lieferung allgemein, gilt bei Dauerbezugsverträgen ab dem Zeitpunkt der Änderung der Preisliste der jeweilige neue Listenpreis. Der Kunde ist berechtigt, binnen einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht für Preisänderungen, die auf eine Änderung der geltenden Umsatzsteuertarife zurückgehen.
- Zahlung:
5.1 Zahlungen sind, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung fällig.
5.2 Deutronic ist nicht zur Annahme von Wechseln oder Schecks verpflichtet. Nimmt die Deutronic Wechsel oder Scheck an, erfolgt die Annahme zahlungshalber. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungspesen berechnet; diese sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
5.3 Ist der Kunde in Zahlungsverzug, ist Deutronic berechtigt, Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen gem. § 288 BGB zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens gegen Nachweis wird vorbehalten.
Bestehen begründete Zweifel daran, dass der Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, oder ist der Kunde mit fälligen Rechnungen in Zahlungsverzug, ist Deutronic berechtigt, die weitere Belieferung Zug um Zug gegen Zahlung oder Stellung einer Sicherheit durchzuführen. Deutronic ist nicht verpflichtet, dem Kunden die Ware vor Ort Zug um Zug gegen Zahlung anzubieten; ein schriftliches Angebot der Lieferung Zug um Zug gegen Zahlung begründet den Annahmeverzug des Kunden, sofern der Kunde nicht auf das schriftliche Angebot der Lieferung hin Sicherheit in Höhe des Warenwertes leistet.
5.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, es sei denn, die Mängelrüge ist von Deutronic anerkannt oder unbestritten oder an ihrer Berechtigung besteht kein Zweifel, oder der Gegenanspruch ist rechtskräftig festgestellt oder ein Rechtsstreit hierüber entscheidungsreif.
5.5 lm Falle der Nichtabnahme bestellter Waren ist Deutronic berechtigt, als Schadensersatz wegen der Nichterfüllung, ohne Nachweis pauschal 30% entgangenen Gewinn zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Schadens gegen Nachweis ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Kunden steht die Nachweismöglichkeit offen, dass ein Schaden nicht oder in geringerem Umfang als die Pauschale eingetreten ist.
- Versand und Versicherung:
Der Versand der Ware erfolgt durch Deutronic, nach deren Wahl, auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Dies gilt auch bei franco, FOB oder CIF Lieferungen. Deutronic trägt keine Verantwortung für Transportschwierigkeiten jeder Art.
- Verpackung:
Deutronic nimmt Verpackungen zurück, soweit sie durch gesetzliche Vorschriften hierzu verpflichtet ist und keine Freistellung durch Entsorgungsverbände oder Gemeinschaften mit dieser Zielsetzung an deren Stelle eintreten.
- Lieferung und Vertragshindernisse:
8.1 Alle von Deutronic nicht zu vertretenden Hindernisse, insbesondere die Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen, behinderte Zufuhr der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, fehlende Verlademöglichkeiten, behördliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen und ähnliches, befreien Deutronic für die Dauer der Behinderung von der Verpflichtung zur Lieferung. Dauert die Behinderung länger als 8 Wochen an, ist jeder Vertragspartner unter Ausschluss weitergehender Ansprüche zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Teillieferungen gilt die vorstehende Regelung entsprechend für noch ausstehende Teilleistungen. Für den Fall, dass die Eigenbelieferung von Deutronic durch Vorlieferanten unterbleibt, ist Deutronic nicht verpflichtet, einen Ersatzbezug von dritter Seite vorzunehmen. Deutronic ist berechtigt, die zur Verfügung stehenden Vorräte nach billigem Ermessen auf die vorhandenen Bestellungen aufzuteilen.
8.2 Die Liefertermine sind, wenn sie nicht schriftlich bestätigt sind, freibleibend. Ist im Einzelfall ein Liefertermin fest vereinbart und gerät Deutronic in Lieferverzug, hat der Kunde, Deutronic eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen. Angemessen ist eine Nachfrist von in der Regel 20 Tagen.
8.3 Ziff. 8.2. gilt entsprechend, wenn Deutronic aufgrund eines von Deutronic zu vertretenden Mangels des Produkts zur Ersatzlieferung verpflichtet ist und in angemessener Nachfrist die Ersatzbelieferung nicht vornimmt.
8.4 Deutronic haftet bei Verzögerung der Leistung und bei Unmöglichkeit der Leistung, in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von Deutronic ist in den Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen wird die Haftung von Deutronic wegen der Verzögerung der Leistung und wegen Unmöglichkeit der Leistung auf Schadensersatz statt und neben der Leistung – auch nach Ablauf einer dem Auftraggeber etwa gesetzten Frist – und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei der Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Sonderanfertigungen, Kleinmengen:
9.1 Bei Sonderanfertigungen kleiner Partien ist Deutronic berechtigt, einen Preiszuschlag nach gesonderter Kalkulation vorzunehmen und vom Standard abweichende Verpackungskosten getrennt in Rechnung zu stellen.
9.2 Bei Sonderanfertigungen ist Deutronic berechtigt, die im Kaufvertrag vereinbarte Menge um 20 % zu über- oder unterschreiten.
- Mängelrügen:
10.1 Beanstandungen hinsichtlich Umfang und Qualität der Lieferung können nur unverzüglich, §§ 377, 378 HGB und längstens innerhalb von 8 Tagen erhoben werden.
Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung zu rügen, Mängelrügen nach dem Ablauf von 6 Monaten nach Lieferung sind ausgeschlossen.
10.2 Die anwendungstechnischen Empfehlungen von Deutronic in Wort und Schrift, die zur Unterstützung des Käufers/Verarbeiters aufgrund vorliegender Erfahrungen nach bestem Wissen, entsprechend dem derzeitigen Erkenntnisstand in Wissenschaft und Praxis gegeben werden, sind unverbindlich und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis, kein vorvertragliches Rechtsverhältnis, keinen Anspruch aus Beratung und keine Nebenverpflichtungen aus dem Kaufvertrag. Sie entbinden den Käufer nicht davon, die Produkte von Deutronic auf ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck in eigener Verantwortung selbst zu prüfen.
10.3 Deutronic haftet bei Mängeln in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet Deutronic nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schadensersatz begrenzt. Die Haftung von Deutronic ist auch in den Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
10.4 Die Haftung für Schäden an Rechtsgütern des Kunden durch eine mangelhafte Lieferung, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
10.5 Schadensersatzansprüche gegen Deutronic aus leichter Fahrlässigkeit von Deutronic und deren Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, es wurde gerade gegen eine für den Vertragszweck wesentliche Pflicht verstoßen.
10.6 Für mittelbare Schäden und Folgeschäden haftet Deutronic nur, wenn ihren Organen oder Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu Last fällt. In diesen Fällen ist die Haftung der Deutronic begrenzt auf den Warenwert der mangelhaften Lieferung.
- Eigentumsvorbehalt:
11.1 Deutronic behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen (Wechselkosten, Finanzierungskosten und Zinsen) vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in einen laufenden Kontokorrent eingestellt und anerkannt sind.
11.2 Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im üblichen Geschäftsgang zu verarbeiten, einzubauen oder umzubilden. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann wirksam, wenn die Ware verarbeitet, umgebildet oder mit einer anderen nicht Deutronic gehörenden Ware verbunden wird. Im letzteren Falle entsteht anteilmäßiges Miteigentum von Deutronic gemäß § 947 Abs. 1 BGB.
11.3 Alle Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder deren Verarbeitung im Rahmen eines Werk- oder Werkliefervertrags tritt der Käufer mit dem Abschluss dieses Vertrages im Voraus an Deutronic in Höhe des Warenwertes der Ware ab. In den Fällen der Verbindung der Vorbehaltsware beschränkt sich die Abtretung auf den Teil der Kaufpreis- oder Werklohnforderung, der dem Warenwert der Ware entspricht. Der Käufer ist ermächtigt, die an Deutronic abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Deutronic nachkommt. Auf Verlangen von Deutronic hat der Käufer Deutronic die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Deutronic kann den Schuldnern die Abtretung anzeigen.
11.4 Übersteigen die Deutronic zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, ist Deutronic verpflichtet, auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherungen freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherung erfolgt durch Deutronic.
11.5 Wird die Vorbehaltsware durch einen Dritten gepfändet, so ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die Pfändung unverzüglich anzuzeigen.
11.6 Deutronic ist bei ernsthaftem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder bei Zahlungsverzug, sowie bei Antrag auf Eröffnung des Konkurs oder Vergleichsverfahrens berechtigt, die Ware jederzeit, auch ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung insoweit zurückzuverlangen, als es zur Deckung aller Forderungen erforderlich erscheint. Deutronic ist zu diesem Zweck berechtigt, die Räume zu betreten, in denen die Ware einlagert ist.
- Software und Schutzrechte:
12.1 Deutronic sichert keine Eigenschaften von Softwareprogrammen nach ihrer Tauglichkeit und für Verwendungen des Kunden zu. Deutronic weist darauf hin, dass Fehler in Softwareprogrammen nicht völlig ausgeschlossen werden können. An der in elektronischen Baugruppen und Geräten enthaltenen Software behält sich Deutronic die Verwendungsrechte vor. Der Besteller ist ausschließlich berechtigt, die Software in den gelieferten Geräten bzw. Baugruppen zu benutzen.
12.2 Zeichnungen, Muster und Entwürfe bleiben Eigentum von Deutronic und dürfen weder anderweitig genutzt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Aufträge nach in übergebenen Zeichnungen Skizzen oder sonstigen Angaben werden in patent-, muster- und markenrechtlicher Hinsicht auf Gefahr des Auftraggebers durchgeführt. Werden durch die Ausführungen solcher Aufträge Eingriffe in fremde Schutzrechte verursacht, trägt der Auftraggeber den sich daraus ergebenden Schaden.
12.3 Mit dem Kauf unserer Produkte wird keine Lizenz zur Benutzung von Patent- oder Gebrauchsmusterschutzrechten gewährt.
- Haftungsausschluss:
13.1 Deutronic haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit eines Organs, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet Deutronic nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung von Deutronic ist auch in den Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
13.2 Die Haftung für Schäden an Rechtsgütern des Kunden, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
13.3 Die Regelungen der Absätze 13.1 und 13.2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug und Unmöglichkeit der Leistung bestimmt sich jedoch nach Ziffer 8.4 und für Mängel nach Ziffer 10.3 und 10.4
- Schlussbestimmungen:
14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der Verkaufs- und Lieferbedingungen im Übrigen nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine Einigung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck in zulässiger Weise am nächsten kommt.
14.2 Im Weiteren gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie.
Stand: 03.2018