Einkaufsbedingungen

1. Geltung der Deutronic Einkaufsbedingungen

1.1    Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, die Deutronic (nachfolgend „DC“ genannt) an allen Standorten als Käufer oder Besteller abschließt, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Bedingungen des Verkäufers, Lieferanten oder Dienstleisters (nachfolgend nur „Lieferant“ genannt) werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn DC ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in der Korrespondenz auf ein Lieferantenschreiben Bezug nehmen, das AGBs des Lieferanten enthält oder wenn wir in Kenntnis seiner AGBs die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Abweichenden Bedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dieser Widerspruch gilt auch gegen den vom Lieferanten erklärten Vorrang seiner Geschäftsbedingungen. 

1.2    Die DC-Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit den Lieferanten.

1.3.    Rechte, die DC nach den gesetzlichen Vorschriften über die DC-Einkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben hiervon unberührt.

2. Anfragen, Angebote und Vertragsabschluss

2.1    Angebote sind einschließlich aller Besuche, Planungen und sonstigen Vorleistungen, die der Lieferant im Zusammenhang mit der Abgabe von Angeboten erbringt, für DC unentgeltlich und begründen keine Verpflichtung für DC.

2.2    Schweigt DC auf Vorschläge, Forderungen oder Nachweise des Lieferanten, so gilt dies in keinem Fall als Zustimmung, es sei denn, dass dies schriftlich so vereinbart wurde.

2.3    Unterlagen, Dateien oder Muster, die Knowhow von DC verkörpern („Knowhow-Träger“) und dem Lieferanten zu einer Anfrage übermittelt wurden, bleiben Eigentum von DC und dürfen für Zwecke außerhalb der Angebotsbearbeitung oder der sich ggf. anschließenden Auftragsdurchführung nicht verwendet werden. DC behält sich alle Urheberrechte daran vor. Kommt es zu keinem Vertragsabschluss, sind Knowhow-Träger unverzüglich und unaufgefordert zurückzusenden. Digitale/digitalisierte Informationen und Informationen auf Datenträgern sind nachhaltig zu vernichten, was auf Anforderung nachzuweisen ist.

2.4    Der Lieferant ist verpflichtet, DC unverzüglich über offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler in den von DC vorgelegten Daten, Unterlagen und Plänen in Kenntnis zu setzen, so dass wir unsere Bestellung korrigieren oder erneuern können. Dies gilt auch bei fehlenden Daten, Unterlagen oder Plänen.

2.5    Nur schriftlich erteilte Bestellungen von DC sind rechtsverbindlich. Bei formlosem Geschäftsabschluss gilt die Bestellung von DC als kaufmännisches Bestätigungsschreiben.

3. Umfang und Inhalt der Leistungspflicht

3.1    Der Umfang der Leistungspflicht des Lieferanten ergibt sich aus der Bestellung und den der Anfrage von DC beigefügten Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen, sofern in der Bestellung nicht abweichend geregelt. Falls DC in der Bestellung auf Bauteilenummern des Lieferanten Bezug nimmt, gelten die hierzu in Angeboten und Prospekten des Lieferanten enthaltenen Spezifikationen. Falls der Lieferant von den Vorgaben unserer Anfrage abweichend anbieten will, muss er DC im Detail auf die Abweichungen schriftlich hinweisen. DC erklärt, dass Optimierungsvorschläge in technischer und preislicher Hinsicht ausdrücklich willkommen sind.

3.2    Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Leistungen den nachfolgenden Regelungen entsprechen:
3.2    ●  REACH – Verordnung (EG) 1907/2006 nach dem jeweils aktuell gültigen Stand
3.2    ●  ROHS Richtlinie 2011/65/EU nach dem jeweils aktuell gültigen Stand
3.2    Falls im Einzelfall ein Abweichen von diesen Vorschriften notwendig ist, muss der Lieferant hierzu die schriftliche Zustimmung von DC einholen.

3.3    Soweit in der Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, muss die Ware die Ursprungsbedingungen der einschlägigen Präferenzabkommen der EU erfüllen. Der Lieferant hat DC unaufgefordert schriftlich in seinen Geschäftsunterlagen (jedenfalls in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen) darüber zu informieren, falls die Ware:
3.2    ●  in der Ausfuhrliste (Annex „AL“ der Außenwirtschaftsverordnung) und/oder
3.2    ●  in Annex I der Verordnung (EU) Nr. 428/2009 (Dual-Use-Verordnung) und/oder
3.2    ●  in Annex IV der Dual-Use-Verordnung genannt ist.

3.4    Der Lieferant verpflichtet sich, alle geltenden gesetzlichen Regelungen zu Konfliktrohstoffen im Sinne der Verordnung (EU) 2017/821 und der Verordnung (EU) 2019/429 der Kommission vom 11. Januar 2019 sowie im Sinne der einschlägigen Vorschriften und Auslegungsgrundsätze der US-amerikanischen Börsenaufsicht SEC einzuhalten. Sollte es der Fall sein, dass ein Produkt eines oder mehrere der Konfliktrohstoffe enthält, so verpflichtet sich der Lieferant auf Nachfrage, lückenlos deren jeweilige Lieferkette bis zur Schmelzhütte transparent nachzuweisen.

3.5   Der Lieferant muss zum vereinbarten Zeitpunkt, aber spätestens bei Lieferung der Güter oder Werkleistungen, alle technischen Dokumentationen in den von DC gewünschten Sprachen zur Verfügung stellen, insbesondere Bedienungs- und Wartungsanleitungen, Schulungsmaterial, Zeichnungen, technische Datenblätter, Produktsicherheitsblätter, Werks-Prüfzertifikate, Konformitätszertifikate und alle anderen notwendigen oder geschäftsüblichen Dokumentationen, sowie im Fall von Software die dazugehörigen Quell- und Objektcodes.

3.6   Soweit nicht anders vereinbart, beinhaltet die Dokumentation bei der Lieferung von vollständigen und unvollständigen Maschinen und Maschinenteilen auch folgende Dokumente:
3.2     Bei Lieferung von vollständigen Maschinen im Sinne der europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: Betriebsanleitungen, Konformitätserklärungen
                sowie Risikoanalyse nach EN ISO 12100
3.2     Bei Lieferung von unvollständigen Maschinen oder Maschinenteilen im Sinne der europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: Montageanleitung,
                Einbauerklärung, Betriebsanleitung sowie Risikoanalyse nach EN ISO 12100.
           Die gesamte Dokumentation ist nach den Anforderungen der europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sowie der EN ISO 12100 auszuführen.

4. Änderung der Leistungen

4.1    Verwendet der Auftragnehmer andere als von DC genehmigte Werkzeuge, Vormaterialien oder Herstellverfahren, so hat er zunächst die Zustimmung von DC einzuholen.

4.2    Zeigt sich bei der Durchführung des Vertrages, dass Abweichungen von der ursprünglich vereinbarten Spezifikation erforderlich oder zweckmäßig sind, hat der Lieferant dies DC unverzüglich mitzuteilen. DC wird dann bekannt geben, ob sie den vorgeschlagenen Änderungen zustimmen möchte oder nicht. Der Lieferant wartet die Entscheidung von DC ab, wenn nicht unmittelbar großer Schaden droht.

5. Liefertermine und Verzug

5.1    Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist verbindlich. Lieferfristen beginnen ab dem Datum der Bestellung. Zum Liefertermin bzw. innerhalb der Lieferfrist muss die Lieferung an der vereinbarten Empfangsstelle eingegangen sein.

5.2   Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant DC dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Ansprüche von DC aus Lieferverzug bleiben unberührt.

5.3   Überschreitet der Lieferant schuldhaft den vereinbarten Termin oder die vereinbarte Frist für die Lieferung oder den vereinbarten Termin für die Abnahmereife des Werkes, so ist er verpflichtet, an DC eine Vertragsstrafe in Höhe von 1,0% der vereinbarten Netto-Gesamtauftragssumme je angefangene Woche der Überschreitung zu zahlen, insgesamt aber höchstens 10% der Netto-Gesamtauftragssumme. Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens ist ausdrücklich nicht ausgeschlossen.

6. Preise und Zahlung

6.1    Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Es handelt sich mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung, auch bei Sukzessiv-Lieferverträgen und bei Dienst- oder Werkverträgen, um einen pauschalen Festpreis, der sämtliche für die Leistungserbringung notwendigen Aufwendungen umfasst. Etwaige Preisdifferenzen sind DC innerhalb von 48 Stunden nach Bestellung schriftlich anzuzeigen. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.

6.2   Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung frei der genannten Versandanschrift ein, einschließlich Verpackung, Zoll, Versicherung, Fracht und Abladung. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

6.3   Bei fehlerhafter Lieferung oder Leistung ist DC berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Zahlungsvergünstigungen zurückzuhalten.

7. Garantie und Gewährleistung

7.1    Für das vom Lieferanten gefertigte Produkt bzw. für den von ihm durchgeführten Auftrag endet die Gewährleistung mit Ablauf von 36 Monaten nach Lieferung, wenn nicht Abweichendes vereinbart wurde. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben ebenso unberührt wie gesetzliche Bestimmungen über Hemmung und den Neubeginn von Fristen. Für innerhalb der Verjährungsfrist instand gesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.

7.2   Der Lieferant teilt der DC innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Eingang der zurück gelieferten bemängelten Ware beim Lieferanten mit, welche Mängelbeseitigungsmaßnahmen sofort eingeleitet wurden.

7.3  Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zu Nacherfüllung innerhalb einer von DC gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, wurde die Nacherfüllung vom Lieferanten zu Unrecht verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder für DC unzumutbar. In diesem Fall kann DC die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst vornehmen oder von Dritten vornehmen lassen.

7.4  DC behält sich das Recht vor, alle Produkte, die von den DC Spezifikationen abweichen, an den Lieferanten auf seine Kosten zur Gutschrift, Rückerstattung oder Ersatz zurückzusenden.

8. Geheimhaltung

8.1   Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche aus der Zusammenarbeit mit DC gewonnenen Informationen geheim zu halten, sofern sie nicht allgemein bekannt, rechtmäßig von Dritten erworben oder unabhängig von Dritten erarbeitet wurden und ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages zu verwenden. Zu den geschützten Informationen zählen insbesondere technische Daten, Bezugsmengen, Preise sowie Informationen über Produkte und Produktentwicklungen, über die derzeitige und zukünftige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, Kundendaten sowie sämtliche Unternehmensdaten von DC.

8.2   Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung eines Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das erhaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Der Lieferant wird die geschützten Informationen nicht nutzen, um sich im Wettbewerb einen geschäftlichen Vorteil gegenüber DC zu verschaffen oder um Verpflichtungen aus einem mit DC geschlossenen Vertrag zu umgehen.

8.3  Der Lieferant ist darüber hinaus verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Daten und Unterlagen geheim zu halten und sie Dritten nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von DC offen zu legen, sofern die darin enthaltenen Informationen nicht allgemein bekannt sind.

8.4  Der Lieferant wird die vorstehenden Geheimhaltungspflichten auch an seine Mitarbeiter und Unterlieferanten weitergeben.

9. Schutzrechte

9.1   Der Lieferant gewährt DC ein räumlich, zeitlich und sachlich unbeschränktes Recht, die Lieferungen und Leistungen zu nutzen, in andere Produkte zu integrieren und einhergehend weltweit zu vertreiben. Wir haben insbesondere das Recht, die vom Lieferanten erbrachten Lieferungen und Leistungen ohne dessen Mitwirkung zu nutzen, fortzuführen, zu ändern und zu veröffentlichen und diese Rechte insgesamt und einzeln auf einen Dritten zu übertragen. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrages zwischen DC und dem Lieferanten.

9.2   Entstehen im Zusammenhang mit der Bestellung Verbesserungen bezüglich von uns gelieferter Unterlagen oder Know-hows, so steht uns ein kostenloses, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zur gewerblichen Verwertung daran zu.

9.3  Der Lieferant haftet dafür, dass Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Wettbewerbs- sowie Urheberrechte und Markenrechte oder andere gewerbliche Schutzrechte durch die Lieferung oder Verwendung des Liefergegenstandes oder des geschuldeten Werkes oder dessen Vertrieb oder dessen Weiterveräußerung nicht verletzt werden.

10. Qualitätssicherung

10.1   Der Lieferant verpflichtet sich, ein dem neuesten Stand der Technik entsprechendes Qualitätssicherungssystem zu unterhalten und dies jederzeit nachzuweisen. Der Lieferant übernimmt es als eigene vertragliche Verpflichtung, die notwendigen Zwischen- und Endkontrollen bei der Produktion vorzunehmen und ihm zur Herstellung gelieferte Stoffe und Teile einer wirksamen Eingangskontrolle zu unterziehen. Die Ergebnisse der Eingangskontrolle sind dauerhaft und unveränderbar zu dokumentieren und DC auf Anforderung unverfälscht und uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen, soweit es sich um Stoffe oder Teile handelt, die zur Herstellung der von DC bestellten Waren oder Werkleistungen beschafft wurden.

10.2   Der Lieferant ist verpflichtet, erforderliche Untersuchungen, Versuche und Messungen entsprechend den für die bestellte Ware gängigen Normen und Standards durchzuführen. Ergänzende Untersuchungen können mit der Bestellung vereinbart werden.

10.3  Die Qualitätsprüfungen werden vom Lieferanten nach den vereinbarten Qualitätsprüfungsplänen und auf der Grundlage der technischen Lieferbedingungen und des Auftragstextes durchgeführt und aufgezeichnet. DC hat das Recht, die Prüfungsunterlagen auf Verlangen einzusehen.

10.4   Alle vom Lieferanten vertraglich geschuldeten Qualitätsdokumente sind zu den vereinbarten Terminen und in der vereinbarten Form an die in der Bestellung genannte Adresse elektronisch zu übermitteln.

10.5   DC oder von DC benannte Dritte können jederzeit Inspektions- und Kontrollbesuche beim Lieferanten oder bei von Ihm beauftragten Hersteller durchführen, um den Bestellstatus und das Qualitätsniveau zu überwachen. Messgeräte und Inspektionswerkzeuge sind bei diesen Besuchen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der uneingeschränkte Zugang zu den jeweiligen Produktionsbereichen ist dabei zu gewähren.

11. Schlussbestimmungen

11.1   Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit alle einschlägigen Rechtsvorschriften seines Landes, aber auch die Vorschriften des Foreign Corrupt Practices Acts („FCPA“; US-Gesetz gegen Korruption im Ausland), des Bribery Act 2010 (das Anti-Korruptionsgesetz des Vereinigten Königreichs), des Strafgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland und anderer für ihn geltende Anti-Korruptionsgesetze einzuhalten sowie alle geltenden Gesetze zu Daten- und Umweltschutz, zu Arbeitsbedingungen und Mindestlöhnen.

11.2   Sollten einzelne Klauseln dieser Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame Klausel ist durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Vereinbarung möglichst nahe kommt.

11.3  Gerichtsstand ist Landshut an der Isar, Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die Anlieferadresse des jeweiligen Standorts der DC, von dem aus die Bestellung erfolgte. DC behält sich das Recht zur Klageerhebung an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand vor.

11.4   Der Originaltext dieser Einkaufsbedingungen wurde auf Deutsch erstellt. Sollte es Abweichungen zwischen der deutschen und der englischen Version geben, ist die deutsche Version die allein rechtsgültige.

Download – Einkaufsbedingungen deutsch

Gültig ab 8. August 2019